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Allgemeine Einkaufsbedingungen und Sonderbedingungen

A. Allgemeine Einkaufsbedingungen

 
1.             Geltungsbereich
 
(1)        Diese Einkaufsbedingungen sind Gegenstand aller Bestellungen von Gesellschaften der DORMA-Gruppe (nachfolgend DORMA) und gelten ausschließlich.
 
(2)        Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend AN) wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich DORMA schriftlich und ausdrücklich mit ihnen  oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
 
(3)        Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn DORMA Leistungen des AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AN vorbehaltlos annimmt.
 
(4)        Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle Vertragsverhältnisse im Rahmen einer zukünftigen Geschäftsbeziehung, auch wenn sie hierfür nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
 
2.             Vertragsschluss
 
(1)        DORMA wird dem AN eine schriftliche Bestellung übersenden. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung im Wege der elektronischen Datenübertragung gewahrt. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn sie durch DORMA schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.
 
(2)        Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der AN ihr nicht innerhalb von 2 Tagen widerspricht.
 
(3)        Sollte der AN die Bestellung nur mit Abweichungen annehmen, sind diese Abweichungen explizit kenntlich zu machen. Die geänderte Bestellung gilt als neues Angebot. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, DORMA in der Bestellung auf Änderungen im Vergleich zu früheren Vertragsbedingungen oder Katalogangaben schriftlich aufmerksam zu machen. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahme der geänderten Bedingungen durch DORMA zustande.
 
3.             Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften / Bedenkenanzeige
 
(1)        Der AN ist verpflichtet, den Stand der Technik einzuhalten und die gültigen Gesetze und Verordnungen sowie Auflagen der Behörden zu erfüllen.
 
(2)        Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Erfüllung die einschlägigen Gesetze, Verordnungen oder der Stand der Technik und hat dies Einfluss auf die Vertragsleistung, wird der AN DORMA unverzüglich schriftlich über die Änderung und die damit verbundenen terminlichen und kostenmäßigen Konsequenzen informieren. DORMA wird innerhalb angemessener Frist über die Änderungen entscheiden. Im Falle der Freigabe werden die Parteien eine einvernehmliche Kostenregelung auf Grundlage der Bestellung treffen und den Vertrag schriftlich anpassen. Sollte DORMA die Änderung nicht akzeptieren, sind beide Parteien zur Vertragskündigung berechtigt.
 
4.             Lieferbedingungen
 
(1)        Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgen die Lieferungen DDP (Incoterms 2000), an den von DORMA bezeichneten Ort, einschließlich Verpackung.
 
(2)        Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen.
 
(3)        Vor Absendung der Ware ist DORMA schriftlich über Wert, Gewicht sowie über den Absendetag zu informieren.
 
(4)        Soweit der AN Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die Übergabe dieser Dokumente voraus.
 
(5)        Zur Entgegennahme nicht vertraglich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist DORMA nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls die Ware vor dem vereinbarten Termin geliefert wird. Gegebenenfalls ist DORMA berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
 
(6)        Entstehen DORMA infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der AN diese Kosten zu tragen.
 
5.             Leistungszeit
 
(1)        Die in der Bestellung angegebenen Termine sind bindend.
 
(2)        Der AN ist verpflichtet, DORMA unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine bleibt unberührt.
 
(3)        Auf das Ausbleiben notwendiger, von DORMA zu liefernde Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz frühzeitiger schriftlicher Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
 
6.             Verzug
 
(1)        Bei Überschreiten der vertraglich vereinbarten Zeiten gerät der AN ohne Mahnung in Verzug.
 
(2)        Im Falle des Verzuges stehen DORMA die gesetzlichen Ansprüche zu. DORMA ist insbesondere berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
 
(3)        Unbeschadet des Rechts, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, gilt als Vertragsstrafe 0,1 % des Nettoauftragswertes für jede angefangene Woche der Überschreitung, höchstens jedoch insgesamt 0,5% des Nettoauftragswertes als vereinbart. Die Vertragsstrafe kann auch nach Erhalt der Leistung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bedarf. Dem AN steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
 
7.             Gefahrübergang
 
(1)        Die Gefahr geht bei Eintreffen der Ware im Geschäftsbetrieb von DORMA auf DORMA über.
 
(2)        Dies gilt auch, wenn DORMA aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung die Kosten des Versandes im Einzelfall übernommen hat oder die Lieferung "ab Werk" erfolgt.
 
8.             Mängelrüge
 
(1)        Mängelrügen sind im Falle eines Kaufes, der ein beidseitiges Handelsgeschäfts für die Parteien darstellt, von DORMA rechtzeitig (innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Ware), bei verborgenen Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach deren Feststellung beim AN geltend zu machen.
 
(2)        Bei größeren Mengen beschränken sich die Untersuchungen der Ware durch DORMA auf Stichproben. Mängel, die dabei nicht entdeckt werden, gelten als verborgen.
 
9.             Mängelansprüche
 
(1)        DORMA stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon kann DORMA als Nacherfüllung nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem AN unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange DORMA`s.
 
(2)        DORMA ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.
 
(3)        Im Falle des Rücktrittes ist DORMA berechtigt, die Leistungen des AN unentgeltlich, bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes, weiter zu benutzen. Der AN trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Ausbaus/der Beseitigung des Rücktransportes und übernimmt die Entsorgung.
 
(4)        Mängelansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von 30 Monaten. Bei Sachen, die für ein Bauwerk Verwendung finden oder bei Leistungen für ein Bauwerk, nach 5 ½ Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Eingang der Leistung.
 
10.           (Produkt)Haftung
 
(1)        Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. 

 

(2)        Für den Fall, dass DORMA von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, DORMA von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom AN gelieferten Produktes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den AN ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der AN übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.  

 

11.           Abfallentsorgung
 
Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen, auf eigene Kosten gem. den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über.
 
12.           Preise/Rechnungslegung
 
(1)        Die in der Bestellung genannten Preise sind verbindlich und - einschließlich sämtlicher Nachlässe, Zuschläge, Verpackungs-, Fracht- und Zollkosten - Festpreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
 
(2)        Die zweifach auszufertigenden Rechnungen sind nach Vertragserfüllung getrennt nach Bestellungen an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Bestellnummern sind anzugeben. Sämtliche Abrechnungsunterlagen sind beizufügen.
 
(3)        Rechnungen über Teilleistungen sind mit dem Vermerk Teilleistungsrechnung, Schlussrechnungen mit Vermerk Restleistungsrechnung zu versehen.
 
(4)        Originalrechnungen dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden.
 
(5)        Allgemeine Preiserhöhungen bis zur Lieferzeit können nur auferlegt werden, wenn sie im Vertrag vorgesehen sind.
 
13.           Zahlungsbedingungen
 
(1)        Zahlungen sind erst nach Waren- und Rechnungseingang sowie Eintritt des vereinbarten Liefertermins fällig.
 
(2)        Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgen Zahlungen binnen 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder binnen 60 Tagen netto.
 
(3)        Skontoabzug ist auch zulässig, wenn DORMA aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
 
(4)        Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß.
 
(5)        DORMA kommt nur in Verzug, wenn auf eine Mahnung des AN, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist, nicht gezahlt wird.
 
(6)        Sind Vorauszahlungen vertraglich vereinbart, so sind diese Vorauszahlungen erst fällig, wenn DORMA eine diese Vorauszahlungen absichernde, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern fällige Bürgschaft des AN einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse in Höhe der Vorauszahlung vorliegt.
 
14.           Aufrechnung/Abtretung
 
(1)        DORMA ist berechtigt, mit allen Forderungen, welche ein Unternehmen der DORMA Gruppe gegen den AN hat, gegen Forderungen aus den einzelnen Bestellungen aufzurechnen.
 
(2)        Soweit DORMA Forderungen gegen andere Unternehmen zustehen, die dem gleichen Konzern wie der AN angehören, ist DORMA berechtigt, die Zahlungen so lange zurückzuhalten, bis die Forderungen gegen dieses Unternehmen beglichen sind.
 
(3)        Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen.
 
15.           Nutzungs- und Schutzrechte
 
(1)        DORMA darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrundeliegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in seinem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom AN bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen sowie zur Änderung darf DORMA Unterlagen Dritten überlassen.
 
(2)        Der AN garantiert, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer der Einräumung des Nutzungsrechtes nicht entgegenstehen und stellt DORMA insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.
 
(3)        Die Verjährungsfrist für die Einstandspflicht der Freiheit entgegenstehender Schutzrechte beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

 

16.           Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeug

(1)        Sofern DORMA Teile beim AN beistellt, behält DORMA sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für DORMA vorgenommen.  Wird die Vorbehaltsware mit  anderen, DORMA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DORMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

(2)         Wird die von DORMA beigestellte Sache mit anderen, DORMA nicht gehörenden Gegenständen untrennbarvermischt, so erwirbt DORMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer DORMA anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für DORMA.

 

(3)         Soweit der AN sich vertraglich zur Herstellung von Werkzeugen verpflichtet, gehen die Werkzeuge nach Fertigstellung und erfolgter Zahlung der Herstellungskosten in das Eigentum von DORMA über. Verbleiben die Werkzeuge zur Fertigung von Teilen beim AN, wird die Übergabe des Werkzeuges dadurch ersetzt, dassder AN die Werkzeuge für DORMA besitzt und DORMA den mittelbaren Besitz erlangt. Die Werkzeuge werden dem AN von DORMA lediglich zu Produktionszwecken überlassen. DORMA ist jederzeit berechtigt, die Werkzeuge von dem AN herauszuverlangen. Darüber hinaus gelten die in Abs. 4 genannten Regelungen.

 

(4)          An dem AN zur Verfügung gestellten Werkzeugen behält sich DORMA das Eigentum vor. Der AN ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von DORMA bestellten Waren einzusetzen. Der AN ist zudem verpflichtet, die DORMA gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der AN DORMA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; DORMA nimmt die Abtretung an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von DORMA etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er DORMA sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben   Schadensersatzansprüche unberührt.

 

(5)         Soweit die DORMA gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht von DORMA bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist DORMA auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von DORMA verpflichtet. 

 

(6)         Alle von DORMA übergebenden Unterlagen bleiben Eigentum DORMA`s. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung des Vertrages vollständig, unaufgefordert an DORMA zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom AN eingeschalteten Sonderfachleute und Sub-Unternehmer, wenn sie sich gegenüber dem AN in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Der AN haftet für alle Schäden, die DORMA aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.     

 

17.           Geheimhaltung und Datenschutz
 
(1)         Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei Durchführung des Vertrages erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem AN bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat. 

 

(2)         Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der schriftlichen Verpflichtung von Mitarbeitern nach § 5 BDSG zu beachten. Er hat diese Verpflichtung ebenfalls allen von ihm mit der Durchführung des Vertrages beauftragten Personen aufzuerlegen.
 
18.           Veröffentlichung/Werbung
 
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem DORMA bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung DORMA`s zulässig.
 
19.           Sonstiges
 
(1)        Erfüllungsort für Leistung ist der von DORMA angegebenen Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Ennepetal.
 
(2)        Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechtes sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
 
(3)        Änderungen/Ergänzungen der Einkaufsbedingungen, einschließlich Änderungen des Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform
 
(4)        Soweit der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder des öffentlich-rechtliche Sondervermögens ist, ist der Sitz DORMA`s ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist DORMA berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, dass am Sitz des AN zuständig ist.
 
(5)        Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig/undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.

 

B. Sonderbedingungen für Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge

 
1.            Anwendungsbereich/Abweichungen
 
(1)        Diese Sonderbedingungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Einkaufsbedingungen der Gesellschaften der DORMA Gruppe im Falle des Vorliegens eines Werk, Werklieferungs- oder Dienstleistungsvertrages.
 
(2)        Der in den allgemeinen Bedingungen beschriebene Eingang der Ware wird im Falle eines Werk- oder Werklieferungsvertrages durch die Abnahme der Ware und im Falle eines Dienstleistungsvertrages durch die Leistungserbringung ersetzt.

2.             Leistungsänderung

 

(1)        Änderungen/Erweiterungen des Vertragsumfanges, deren Erforderlichkeit erst bei Vertragsdurchführung erkennbar werden, zeigt der AN DORMA unverzüglich schriftlich an. Die Änderungen/Erweiterungen werden erst mit schriftlicher Zustimmung DORMAs rechtswirksam.
 
(2)        Änderungswünsche DORMAs wird der AN innerhalb von 10 Werktagen auf mögliche Konsequenzen hin überprüfen und das Ergebnis DORMA schriftlich mitteilen. Hierbei sind insbesondere Auswirkungen auf die Kosten sowie den Zeit- und Terminplan aufzuzeigen. Entscheidet sich DORMA für die Durchführung der Änderungen werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend schriftlich anpassen.
 
3.             Einsatz von Sub-Unternehmern
 
(1)        Die Einschaltung von Sub-Unternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung DORMAs.
 
(2)        Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung Sub-Unternehmer ein, hat DORMA das Recht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

4.             Bedenkenanzeige


(1)        Der AN ist verpflichtet, DORMA Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
5.             Wechsel des Personals
 
(1)        DORMA ist berechtigt, aus wichtigem Grund eine Ablösung des Personals zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Zweifel an der notwendigen Erfahrung und/oder Qualifikation bestehen, bzw. Arbeitssicherheit / Umweltschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Der AN verpflichtet sich in diesem Fall unverzüglich für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt.

 

(2)        Eine Ablösung des Personals durch den AN bedarf der Zustimmung der DORMA.

 

(3)        Alle mit einem Personalwechsel verbundenen Kosten trägt der AN.
 
(4)        Für einen angemessenen Einarbeitungszeitraum werden keine Kosten für den Mitarbeiter in Rechnung gestellt.
 
6.             Betreten des Werkgeländes
 
(1)        Das Betreten des Werkgeländes ist rechtzeitig anzumelden. 

 

(2)        Den Anweisungen des Fachpersonals DORMA`s ist zu folgen.  

 

7.             Abnahme
 
(1)        DORMA wird im Falle eines Werk- oder Werklieferungsvertrages die Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abnehmen.
 
(2)        Die Abnahme kann auch wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
 
(3)        Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
 
(Stand 01.01.05)
 
DORMA Holding GmbH + Co. KGaA, Ennepetal
DORMA GmbH Co. KG, Ennepetal
DORMA Automatic GmbH Co. KG, Ennepetal, Langenhagen, Zusmarshausen
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